HACCP & GHP

HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point) in Verbindung mit GHP (Guter Hygiene Praxis oder Guter Herstellungs Praxis) soll dem Konsumenten die Sicherheit geben, dass Lebensmittel die in Verkehr kommen der Gesundheit nicht schaden, nicht verfälscht sind und nichts versprechen, was nicht den Tatsachen entspricht. Kurz gesagt dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden die sicher sind.

Was bedeutet HACCP?

HACCP ist die Abkürzung für die englischen Begriffe Hazard Analysis Critical Control Point, d.h. dieses Konzept beschäftigt sich mit Gefahren- bzw. Risikoanalysen und kritischen Kontrollpunkten. Gesetzliche Grundlage ist das LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist.

Was ist ein HACCP-Konzept?

Es ist ein Kontroll- und Steuerungssystem, welches als Instrument zur Garantie der Lebensmittelsicherheit eingesetzt wird. Durch Gefahrenanalyse sollen alle erdenklichen biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren, die theoretisch während des Herstellungsprozesses auftreten können, schon vor der Fertigung des Endproduktes ausgeschaltet werden

Die gesetzlichen Anforderung (§ 21) lautet:

Unternehmen haben im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen

Was sind die Inhalte eines HACCP-Konzeptes?
  • Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Hygienekontrolleplan (Wareneingangskontrollen, Lagertemperaturen etc.)
  • Hygieneschulungen des Personals
  • Ungezieferbekämpfungsplan (Vorsorge und Maßnahmen)
  • Kontrollen und Sanktionen

Die Einhaltung des HACCP-Konzeptes wird in periodischen Kontrollen durch Organe des Landeshauptmannes überprüft. Werden die gesetzlich geforderten Maßnahmen nicht eingehalten, können im Einzelfall bescheidmäßige Maßnahmen und Vorkehrungen angeordnet werden. Es kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln bescheidmäßig untersagt oder die Behebung von Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist festgelegt werden.

Wenn Gefahr für die Gesundheit von Menschen droht, kann der Landeshauptmann sogar die Schließung des Betriebes oder die Stilllegung von Maschinen verfügen, um zu verhindern, dass die gefährlichen Produkte in den Verkehr gebracht werden.